tigungsanordnung der Bienenhäuser erfolgreich entgegengehalten werden, die aber hier nicht zur Beurteilung steht. Vielmehr wurde die Beseitigung nur bedingt für den Fall der Nichtwiederaufnahme der Bienenhaltung und der Nichtbewilligung einer anderweitigen Nutzung der Bienenhäuser innert der vorgesehenen Frist von zwei Jahren angeordnet.