Für die Beurteilung der Gültigkeit der Baubewilligung vom 6. März 1973 spielen die von den Beschwerdeführern geschilderten Begleitumstände im Vorfeld, anlässlich und im Nachgang der Bewilligungserteilung von vornherein keine Rolle. Ein allfälliges berechtigtes Vertrauen des vormaligen Eigentümers der Parzelle Nr. ccc in die Gültigkeit der Baubewilligung (auch gestützt auf die Bauabnahme oder die spätere jahrzehntelange behördliche Duldung des Bauwerks) könnte unter Umständen einer unbedingten Besei- - 11 -