sel., habe mehrere Bienenstände betrieben. Auf keinem davon habe ein Beseitigungsvorbehalt gelastet. Auch den Notaren, die mit der Abparzellierung und später mit der Übertragung der Parzelle Nr. ccc auf die Beschwerdeführer befasst gewesen seien, seien Beseitigungsvorbehalte aus der damaligen Zeit unbekannt, was Dr. iur. D._____ an einer (Zeugen-)Befragung bestätigen könnte. Auch andere angefragte Imker wüssten nichts von angeblichen Beseitigungsvorbehalten, die auf ihren Bienenständen lasteten.