Aktenwidrig und falsch sei schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach es bereits im Jahr 1973 üblich gewesen sei, die Bewilligung von Bienenständen an Nebenbestimmungen betreffend die Aufnahme und Fortführung der Bienenhaltung zu knüpfen. Für eine derartige Praxis gebe es keinen Nachweis. Dagegen spreche, dass das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (altes Gewässerschutzgesetz, aGSchG; AS 1972 950) erst am 1. Juli 1972 in Kraft getreten sei. In diesem kurzen Zeitraum hätte sich noch keine entsprechende Praxis ausbilden können. Der vormalige Eigentümer der streitbetroffenen Parzelle Nr. ccc, C._____ sel., habe mehrere Bienenstände betrieben.