Die Beschwerdeführer stören sich ferner daran, dass im angefochtenen Entscheid auch die beim Augenschein vom 4. November 2021 besichtigten Umgebungsgestaltungselemente erwähnt werden, die Gegenstand des Parallelverfahrens (vor Verwaltungsgericht WBE.2024.306) bildeten und somit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens lägen.