4.3.1 hinten). Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war den Beschwerdeführern demnach trotz ihrer Beanstandungen bestens gewährleistet. Mit ihrer gegenteiligen Haltung überspannen sie die Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht. -9- 2.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Gehörsverletzungen begangen hat. 3. 3.1. In der Sache werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz zunächst eine unrichtige und unvollständige bzw. lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vor, die Folgen für die Beurteilung des Falles und den Verfahrensausgang haben soll.