Die angeblich unzutreffende vorinstanzliche Sichtweise, dass Baubewilligungen mit Nebenbestimmungen bereits nach dem Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG; AGS Band 8, S. 125 ff.) möglich gewesen seien, bildet, selbst wenn die Aussage als zu unspezifisch gerügt wird, keinen Gehörsmangel, sondern betrifft die Begründetheit der vorliegenden Beschwerde. Weshalb die Vorinstanz die Kann-Vorschrift in § 44 Abs. 1 BauG (und Art. 16b Abs. 2 RPG) anwandte, hat sie in Erw. 2.4 des angefochtenen Entscheids sehr wohl begründet (vgl. dazu auch Erw. 4.3.1 hinten).