Ebenso ist daraus ableitbar, dass die Vorinstanz im über 50-jährigen Bestand der Bienenhäuser keinen Vertrauenstatbestand erkannte, der zumindest eine längere Wiederherstellungsfrist oder eine Entschädigung für gutgläubig getätigte und nutzlos gewordene Investitionen hätte nach sich ziehen müssen. Die angeblich unzutreffende vorinstanzliche Sichtweise, dass Baubewilligungen mit Nebenbestimmungen bereits nach dem Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG; AGS Band 8, S. 125 ff.) möglich gewesen seien, bildet, selbst wenn die Aussage als zu unspezifisch gerügt wird, keinen Gehörsmangel, sondern betrifft die Begründetheit der vorliegenden Beschwerde.