Es ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ohne weiteres, dass diese Argumentation nicht für stichhaltig erachtet wurde. Ebenso ist daraus ableitbar, dass die Vorinstanz im über 50-jährigen Bestand der Bienenhäuser keinen Vertrauenstatbestand erkannte, der zumindest eine längere Wiederherstellungsfrist oder eine Entschädigung für gutgläubig getätigte und nutzlos gewordene Investitionen hätte nach sich ziehen müssen.