20 aGSchG, der schon seit dem 1. Juli 1972 in Kraft und wirksam war (auch wenn die zuständige kantonale Fachstelle für Gewässerschutz erst in später in Kraft getretenen kantonalen Ausführungsbestimmungen bestimmt wurde), auch für Bauten und Anlagen ohne (nennenswerten) Abwasseranfall gilt; dies zur Entkräftung der Stichhaltigkeit der Argumentation der Beschwerdeführer, wonach in den Bienenhäuser nur wenig Abwasser angefallen sei.