Diesen Begründungsanforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid allemal. Einer Auseinandersetzung mit der (unqualifizierten) Behauptung der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz zitierte, aus dem Jahr 1978 stammende BGE 104 Ib 374 entspreche hinsichtlich des kantonalen Zustimmungserfordernisses für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nicht der Rechtslage im Jahr 1973 bedurfte es dafür nicht, zumal das Zitat der Vorinstanz als Belegstelle dafür diente, dass Art.