Obendrein soll die Vorinstanz den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt sowie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt haben, insbesondere durch eine angebliche Verletzung der daraus fliessenden behördlichen Begründungspflicht. Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen.