2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine fehlerhafte Rechtsanwendung von Bauund Raumplanungsvorschriften durch die Vorinstanzen, mit denen die nachträgliche Bewilligungspflicht und die Bewilligungsfähigkeit der Bienenhäuser nur unter der Bedingung der Wiederaufnahme der Bienenhaltung sowie die bedingt angeordnete Beseitigung der Bienenhäuser für den Fall der Nichtwiederaufnahme der Bienenhaltung und der Nichtbewilligung einer anderweitigen Nutzung (innerhalb von zwei Jahren) begründet wurde. Obendrein soll die Vorinstanz den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt sowie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art.