In den erwähnten Zonen gilt ein grundsätzliches Verbot für Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BNO). Davon ausgenommen sind in der Landschaftsschutzzone namentlich kleinere Terrainveränderungen bis 80 cm, Bienenhäuschen und betriebsnotwendige Installationen, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. § 13 Abs. 3 BNO). Für die Naturschutzzone Kulturland regelt die BNO keine Ausnahmen vom Bauverbot. Allerdings gehen kommunale und kantonale Bauverbote den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bewilligung von (nicht land- -7-