Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (inklusive des Sistierungsantrags). 3. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer ab. 4. Auf die dagegen von den Beschwerdeführern eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Januar 2025 trat das Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil 1C_16/2025 vom 2. Mai 2025 nicht ein.