1.2.2. Es seien die Vorinstanzen zu verpflichten, den Beschwerdeführern für die im regierungsrätlichen Verfahren entstandenen Parteikosten eine ange- -5- messene Parteientschädigung zu bezahlen bzw. es sei eine solche aus der Staatskasse zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.