am 10. Januar 2023 bei der Bauverwaltung der Gemeinde Q._____ ein, die es am 30. Januar 2023 an die Abteilung für Baubewilligungen weiterleitete. 3. Am 23. Februar 2023 verfügte die Abteilung für Baubewilligungen in Bezug auf die beiden Bienenhäuser: Dem Bauvorhaben wird bezüglich der kantonalen Prüfbelange unter folgenden Auflagen zugestimmt: 1. Wird die Bienenhaltung nicht innert zwei Jahren wieder aufgenommen bzw. später wieder aufgegeben, sind die Bauten zu beseitigen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt. Nutzungsänderungen sind baubewilligungspflichtig.