Aufgrund der bisherigen Entscheide des Verwaltungsgerichts muss dies dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein. Hinzu kommt, dass er die behauptete Mittellosigkeit nicht substantiiert zu belegen vermag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung wäre auch allein deshalb abzuweisen. -7- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.