Es lasse sich daher auch im konkret zu beurteilenden Fall nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das umstrittene Kostenerlassgesuch infolge Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht behielt sich ausdrücklich vor, seinerseits auf künftige Beschwerden gegen Entscheide des Generalsekretariats GKA betreffend Kostenerlass infolge Rechtsmissbrauchs nicht einzutreten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. II/4).