und künftigen Forderungen – unter anderem der Gerichtskasse GKA – zu entziehen. Es bestehe nach wie vor keine Veranlassung, diese Beurteilung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Das zugewendete Vermögen überschreite die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem. Obwohl der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit selbst verschuldet habe und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, habe er zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Es lasse sich daher auch im konkret zu beurteilenden Fall nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das umstrittene Kostenerlassgesuch infolge Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten sei.