3. 3.1. Das Verwaltungsgericht erwog im erwähnten Entscheid (WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. II/1.4), dass die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers in mehreren rechtskräftigen Entscheiden der Vorinstanz abgewiesen worden seien bzw. auf diese zuletzt infolge Rechtsmissbrauchs gar nicht mehr eingetreten worden sei. Der Grund dafür sei stets darin gelegen, dass der Beschwerdeführer Zuwendungen und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt habe, sich ausstehenden -5-