2.2. Mit § 33 Abs. 4 GOG besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Generalsekretariats GKA betreffend Kostenerlassgesuche festlegt. Dabei kann es selbstredend nur um den Erlass von Kosten gehen, die von aargauischen Gerichten erhoben wurden. Aufgrund der expliziten Zuständigkeitsregelung ist allein darin, dass ordentlich gewählte aargauische Verwaltungsrichterinnen bzw. -richter über die vorliegende Beschwerde entscheiden, kein Ausstandsgrund erkennbar.