Die Anspruchsvoraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit von Begehren soll im Wesentlichen den Missbrauch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unnötiger, sinnloser und mutwilliger Prozessführung verhindern (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 105). Das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen (vgl. vorne Erw. I/3.2); entsprechend ist dieses von vornherein als aussichtslos anzusehen. Aufgrund der bisherigen Entscheide des Verwaltungsgerichts muss -7-