fertigt, die Staatsgebühr zu erhöhen (so auch bereits geschehen in Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.93 vom 12. April 2024, Erw. II/1). Dementsprechend ist die Staatsgebühr auch im vorliegenden Fall auf Fr. 700.00 anzuheben. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.