Ergänzend rechtfertigt sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich zumindest gegenüber dem Verwaltungsgericht zum ersten Mal – anerkennt, vom D._____ persönlich unterstützt worden zu sein (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13, sowie Beilage 23; wie hoch die Unterstützung effektiv war und ob sie mittlerweile tatsächlich eingestellt wurde, kann vorliegend offenbleiben). -6- II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).