brauchs gar nicht mehr eingetreten worden sei. Der Grund dafür sei stets darin gelegen, dass der Beschwerdeführer Zuwendungen und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt habe, sich ausstehenden und künftigen Forderungen – unter anderem der Gerichtskasse GKA – zu entziehen. Es bestehe nach wie vor keine Veranlassung, diese Beurteilung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Das zugewendete Vermögen überschreite die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem.