3. 3.1. Das Verwaltungsgericht erwog im erwähnten Entscheid (WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. II/1.4), dass die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers in mehreren rechtskräftigen Entscheiden der Vorinstanz abgewiesen worden seien bzw. auf diese zuletzt infolge Rechtsmiss- -5-