Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (auch) gegen den ebenfalls am 17. Juni 2024 ergangenen Entscheid des Generalsekretariats GKA LVV.2023.168 richtet, wurde ein separates Verfahren eröffnet. 2. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.