B. 1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 ersuchte A._____ das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um Erlass der erwähnten Verfahrenskosten (zuzüglich Mahngebühren). Im Weiteren stellte er namentlich die Verfahrensanträge, die Generalsekretärin GKA habe in den Ausstand zu treten und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 2. Das Generalsekretariat GKA entschied am 17. Juni 2024 (LVV.2023.102): 1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Generalsekretärin C._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.