Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.302 / cm / jb (LVV.2023.102) Art. 100 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führer gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuche um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 17. Juni 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Im Verfahren WBE.2022.354 auferlegte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2022 A._____ und B._____ (unter solidarischer Haft- barkeit) die Verfahrenskosten von Fr. 933.00. Weiter wurde A._____ am 27. Oktober 2022 vom Versicherungsgericht im Verfahren VBE.2022.6 zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 200.00 verpflichtet. B. 1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 ersuchte A._____ das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um Erlass der erwähnten Verfahrens- kosten (zuzüglich Mahngebühren). Im Weiteren stellte er namentlich die Verfahrensanträge, die Generalsekretärin GKA habe in den Ausstand zu treten und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 2. Das Generalsekretariat GKA entschied am 17. Juni 2024 (LVV.2023.102): 1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Generalsekretärin C._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 17. Juni 2024 (zu- gestellt am 26. Juni 2024) erhob A._____ am 27. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen (Originalzitat [soweit entzifferbar]): -3- 1.1 Die beiden Entscheide LVV.2023.168 + LVV.2023.102 seien aufzuheben, diese Gerichtskosten seien mir voll zu erlassen, die Gerichtskasse, kt. ag sei dazu zu verurteilen. 1.2 Ich lehne Hr. Michel + die bisherig urteilenden Personen als befangen ab. Es muss jemand entscheiden, der nicht permanent für den kt. ag arbeitet mit einer kommunistisch – human – sozialen Einstellung, ich komme da- rauf zurück. 1.3 Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 1.4 Es sei mir ein amtlicher unentgeltlicher Anwalt einzusetzen. 1.5 Sämtliche Akten bei der Vorinstanz zu edieren. 1.6 Es sei mir Fristergänzung bis 13.9.24 zu gewähren. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (auch) gegen den eben- falls am 17. Juni 2024 ergangenen Entscheid des Generalsekretariats GKA LVV.2023.168 richtet, wurde ein separates Verfahren eröffnet. 2. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Ge- richtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit Antrag Ziffer 1.2, dass "Hr. Michel + die bisherig urteilenden Personen" infolge Befangenheit in den Ausstand tre- ten. Alternativ sollen Personen mit einer "kommunistisch – human – sozia- len" Einstellung eingesetzt werden, welche nicht permanent für den Kanton Aargau arbeiten. Letzteres deshalb, da über Forderungen von Behörden -4- des Kantons Aargau zu entscheiden sei und insofern vom Kanton ange- stellte Gerichtspersonen (mittelbar) in eigenen Interessen betroffen seien. 2.2. Mit § 33 Abs. 4 GOG besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Generalsekreta- riats GKA betreffend Kostenerlassgesuche festlegt. Dabei kann es selbst- redend nur um den Erlass von Kosten gehen, die von aargauischen Ge- richten erhoben wurden. Aufgrund der expliziten Zuständigkeitsregelung ist allein darin, dass ordentlich gewählte aargauische Verwaltungsrichterinnen bzw. -richter über die vorliegende Beschwerde entscheiden, kein Aus- standsgrund erkennbar. Die überaus restriktive Auffassung des Beschwer- deführers würde letztlich dazu führen, dass das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl der ihm zugewiesenen Fälle gar nicht mehr in seiner ordentlichen Besetzung urteilen dürfte. Erneut (vgl. statt vieler zuletzt Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.93 vom 12. April 2024; auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht ein [Urteil des Bundesgerichts 9D_7/2024 vom 3. Juni 2024]) verlangt der Beschwerdeführer sodann den Ausstand von Gerichts- personen mit der Begründung, dass diese an früheren Verfahren beteiligt gewesen seien und seine Anträge jeweils abgewiesen hätten bzw. nicht darauf eingetreten seien. Allein aus der Mitwirkung an früheren Verfahren, die nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden wurden, kann aber ebenfalls nicht auf einen Ausstandsgrund geschlossen werden (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Andere Gründe, welche einen Ausstand gebieten würden, werden nicht substantiiert dargetan und sind nicht erkennbar. Damit fehlt es an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Das Ausstandsbegehren erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf dieses ist folglich nicht ein- zutreten. Der vorliegende Entscheid darf somit unter der Mitwirkung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen ergehen (vgl. zum Ganzen die ausführlichen Erwägungen im den Beschwerdeführer betref- fenden Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. Sep- tember 2023, Erw. I/2). 3. 3.1. Das Verwaltungsgericht erwog im erwähnten Entscheid (WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. II/1.4), dass die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers in mehreren rechtskräftigen Entscheiden der Vorin- stanz abgewiesen worden seien bzw. auf diese zuletzt infolge Rechtsmiss- -5- brauchs gar nicht mehr eingetreten worden sei. Der Grund dafür sei stets darin gelegen, dass der Beschwerdeführer Zuwendungen und die Erb- schaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt habe, sich ausstehenden und künftigen Forderungen – unter anderem der Gerichtskasse GKA – zu entziehen. Es bestehe nach wie vor keine Veranlassung, diese Beurteilung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Das zugewendete Vermögen über- schreite die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem. Obwohl der Be- schwerdeführer seine Mittellosigkeit selbst verschuldet habe und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, habe er zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Es lasse sich daher auch im konkret zu beurteilenden Fall nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das umstrittene Kostenerlassgesuch infolge Rechts- missbrauchs nicht eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht behielt sich ausdrücklich vor, seinerseits auf künftige Beschwerden gegen Entscheide des Generalsekretariats GKA betreffend Kostenerlass infolge Rechtsmiss- brauchs nicht einzutreten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. II/4). Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Erwägungen in seinem Entscheid WBE.2024.93 vom 12. April 2024 (Erw. I/3.1). Es wies ergänzend darauf hin, dass auch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2023 vom 30. August 2023) das Vorgehen des Beschwerdeführers als miss- bräuchlich bzw. querulatorisch qualifiziert habe. 3.2. Die massgebenden Umstände haben sich seit dem erwähnten verwal- tungsgerichtlichen Urteil vom 27. September 2023 nicht verändert. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wurden bis heute – und somit bis nach der beantragten Fristverlängerung (vgl. Antrag Ziffer 1.6) – keine Belege eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Es besteht folglich kein Anlass, auf die seinerzeitigen Schlussfolgerungen zurückzukommen. Auf die Beschwerde ist daher infolge Rechtsmissbrauchs (§ 4 VRPG) nicht ein- zutreten. Ergänzend rechtfertigt sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer – so- weit ersichtlich zumindest gegenüber dem Verwaltungsgericht zum ersten Mal – anerkennt, vom D._____ persönlich unterstützt worden zu sein (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13, sowie Beilage 23; wie hoch die Unterstützung effektiv war und ob sie mittlerweile tatsächlich eingestellt wurde, kann vorliegend offenbleiben). -6- II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine niedrige Staatsgebühr von Fr. 500.00 (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]; in Kraft seit 1. Juli 2024). Der Beschwer- deführer wurde jedoch bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.290 vom 27. September 2023, Erw. III/1, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekrets über die Ver- fahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150; in Kraft bis 30. Juni 2024) bzw. neu gemäss § 5 Abs. 2 GebührD bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei recht- fertigt, die Staatsgebühr zu erhöhen (so auch bereits geschehen in Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.93 vom 12. April 2024, Erw. II/1). Dementsprechend ist die Staatsgebühr auch im vorliegenden Fall auf Fr. 700.00 anzuheben. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. 3.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Die Anspruchsvoraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit von Begehren soll im Wesentlichen den Missbrauch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unnötiger, sinnloser und mutwilliger Prozessführung verhindern (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 105). Das Kostenerlassgesuch des Be- schwerdeführers ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen (vgl. vorne Erw. I/3.2); entsprechend ist dieses von vornherein als aussichtslos anzu- sehen. Aufgrund der bisherigen Entscheide des Verwaltungsgerichts muss -7- dies dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein. Hinzu kommt, dass er die behauptete Mittellosigkeit nicht substantiiert zu belegen ver- mag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung wäre auch allein deshalb abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unent- geltliche Vertretung werden abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 700.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat GKA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 17. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller