2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sachlage gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung zwingend ist, da wegen des Mitführens von Amphetamin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Folglich erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: