Eine mildere Massnahme ist daher nicht ersichtlich. Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein soll, eine Fahreignungsabklärung zu absolvieren, ist schliesslich weder dargetan noch erkennbar. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt jenes des Beschwerdeführers, sich nicht einer Abklärung unterziehen zu müssen, ohne Weiteres. Die angeordnete Massnahme ist demzufolge insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen.