Diese ist ohne Weiteres geeignet, die bestehenden Zweifel an der Fahreignung zu klären. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsergebnisse – bei denen es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um Partei- bzw. Privatgutachten handelt (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.172 vom 16. September 2024, Erw. II/5.3, S. 11) – dürften im Rahmen dieser Begutachtung zwar gegebenenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, jedoch vermögen sie die Begutachtung nicht zu ersetzen. Eine mildere Massnahme ist daher nicht ersichtlich.