Nachdem Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG vorliegend zur Anwendung gelangt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob auch die Generalklausel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt ist. Deshalb braucht hier nicht erörtert zu werden, ob – wie die Vorinstanz annimmt – die gegenüber der Polizei getätigten, angeblich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten Zweifel an seiner Fahreignung begründeten. Dem- - 13 -