15d Abs. 1 lit. b SVG die Umstände des aktuellen Betäubungsmittelkaufs oder ob der Beschwerdeführer im Zeitraum davor Drogen gekauft hat. Nichts für sich ableiten kann er ausserdem aus dem Umstand, dass nach seiner Auffassung eine "Kleinstmenge" an Amphetamin aufgefunden wurde, weil auch das Mitführen geringfügiger Mengen "harter" Drogen den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt (BICKEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 15d SVG; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 64 zu Art. 15d SVG). Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit insgesamt als unbegründet.