SVG setze voraus, dass bereits eine Abhängigkeit nachgewiesen sei, besteht der Zweck von Art. 15d Abs. 1 SVG doch gerade darin, die Fahreignung abzuklären (vgl. BICKEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 15d SVG). Ferner ist im Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer bereits über einen getrübten automobilistischen Leumund verfügt. Abgesehen davon hat ihm die Vorinstanz die einschlägige Vergangenheit nicht negativ angelastet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.5). Ebenfalls irrelevant sind im Zusammenhang mit Art. 15d Abs. 1 lit.