Somit ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung oder im Vorfeld Betäubungsmittel konsumiert hat, weshalb sich seine diesbezüglichen Hinweise auf das Einhalten einer Betäubungsmittelabstinenz, die von ihm dazu eingereichten ärztlichen Befundberichte und die damit zusammenhängenden Vorbringen als unbehelflich erweisen. Im Übrigen trifft es entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu, dass ihm die Vorinstanz vorhalten würde, bereits vorher Drogen konsumiert zu haben. Auch geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG setze voraus, dass bereits eine Abhängigkeit nachgewiesen sei, besteht der Zweck von Art.