Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend genügt daher das Mitführen von "harten" Drogen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung, ohne dass weitere Hinweise auf einen Drogenkonsum vorliegen müssten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.361 vom 5. August 2024, Erw. II/2.5). Somit ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung oder im Vorfeld Betäubungsmittel konsumiert hat, weshalb sich seine diesbezüglichen Hinweise auf das Einhalten einer Betäubungsmittelabstinenz, die von ihm dazu eingereichten ärztlichen Befundberichte und die damit zusammenhängenden Vorbringen als unbehelflich erweisen.