Eine Fahreignungsabklärung in einem solchen Falle sei wegen des grossen Abhängigkeitspotenzials "harter" Drogen angezeigt (BBl 2010 8500). Der Gesetzgeber hat es damit bewusst dabei belassen, das Mitführen von "harten" Drogen für die "Zweifel an der Fahreignung" als ausreichend zu erachten, ohne weitere Voraussetzungen zu statuieren. Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend genügt daher das Mitführen von "harten" Drogen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung, ohne dass weitere Hinweise auf einen Drogenkonsum vorliegen müssten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.361 vom 5. August 2024, Erw.