Im Gegensatz zur ersten Tatbestandsvariante des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ("Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln") verlangt die zweite Tatbestandsvariante ("Mitführen von Betäubungsmitteln") gerade nicht, dass die betroffene Person Betäubungsmittel konsumiert hat. Diese zweite Tatbestandsvariante ist somit als erfüllt anzusehen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Amphetamin zwecks Konsums oder aus einem anderen Grund mitführte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.361 vom 5. August 2024, Erw. II/2.5).