2.6.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 (netto) 1.2 Gramm Amphetamin – und damit Betäubungsmittel, welche im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen – mit sich geführt hat. Gestützt auf den klaren Wortlaut erhellt, dass bereits das Mitführen von "harten" Drogen genügt, um "Zweifel an der Fahreignung" des Beschwerdeführers zu begründen. Im Gegensatz zur ersten Tatbestandsvariante des Art. 15d Abs. 1 lit.