IV/2.5.1; siehe im Übrigen auch HUG-BEELI, a.a.O., N. 900 zu Art. 2 BetmG, welcher Amphetamin den "harten" Drogen zuordnet). Deshalb ist die Annahme der Vorinstanz, Amphetamin sei als "harte" Droge einzustufen, nicht zu beanstanden.