2.6.3. Der Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG beschränkt sich auf das Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (sog. "harte" Drogen). Ob Amphetamin als "harte" Droge zu qualifizieren ist, hat das Bundesgericht im Urteil 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018, Erw. 4.3, zwar offengelassen. Es hat dazu jedoch unter Hinweis auf die Lehre ausgeführt, es spreche einiges dafür. So wird die Wirkung von Amphetaminen immer noch unterschätzt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 37 zu Art. 15d SVG; vgl. auch MUSSHOF/MADEA, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 516 f.).