Somit hat er nicht nur vor der Polizeikontrolle mittels Behändigens des Helms gezeigt, dass er beabsichtigte, mit dem Motorrad wegzufahren, sondern er hat dies während der Kontrolle gar konkret versucht, wobei aus den zeitlichen Abläufen zu schliessen ist, dass sich das Amphetamin währenddessen noch immer im Werkzeugfach des Motorrads befand (siehe Akten Strassenverkehrsamt, insbesondere act. 345). In Anbetracht der gesamten Umstände ist folglich von einem "Mitführen von Betäubungsmitteln" im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG auszugehen. - 11 -