Gegenüber der Polizei gab er denn auch zu, er habe während der Kontrolle den Helm anziehen und wegfahren wollen. Zudem ergibt sich aus der polizeilichen Befragung, dass der Beschwerdeführer vorhatte, mit dem Motorrad von Olten wieder nach Hause zu fahren (siehe Akten Strassenverkehrsamt, act. 345–347, 351; siehe auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 3). Daraus ist zu folgern, dass er mit dem Motorrad und damit mit dem im Werkzeugfach versteckten Amphetamin die Heimfahrt angetreten hätte, wäre er nicht unmittelbar davor von der Polizei davon abgehalten worden.