Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 im Besitz von (netto) 1.2 Gramm Amphetamin war, welches er nach erfolgtem Kauf im Werkzeugfach seines Motorrads verstaute. Aus den Akten ergibt sich, dass er dabei den am Boden liegenden Motorradhelm behändigte, bevor er von der Polizei kontrolliert wurde. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle versuchte er mehrfach wegzulaufen und unter anderem auf sein Motorrad zu steigen und wegzufahren. Gegenüber der Polizei gab er denn auch zu, er habe während der Kontrolle den Helm anziehen und wegfahren wollen.