Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.45 vom 21. Juli 2020, Erw. II/6.2). Wesentlich ist, dass die Behörde ihren Entscheid nicht auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Parteien überraschend kommt und mit dem sie objektiv gesehen nicht rechnen mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Be- - 10 -