Dass die Vorinstanz diese Frage in Bezug auf die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG offengelassen hat, ist hier nicht entscheidend, da es dem Verwaltungsgericht unbenommen ist, ein Rechtsmittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestätigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2018 vom 14. März 2019, Erw. 2.1; je mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.45 vom 21. Juli 2020, Erw.