2.5. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten muss sich auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die betroffene Person ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 68, Erw.