Darüber hinaus könne der Artikel in Anbetracht der ratio legis nicht einschlägig sein, bestehe beim Beschwerdeführer erwiesenermassen gerade keine Abhängigkeit. Nachdem mehrfach und über einen längeren Zeitraum ärztlich nachgewiesen worden sei, dass weder eine Sucht noch Zweifel an der Fahreignung bestehe, fehle es in Bezug auf die angeordnete Massnahme an einem öffentlichen Interesse. Da die nötigen Ergebnisse bereits vorlägen, sei die geforderte Untersuchung auch nicht verhältnismässig.